11.10.2012 Bekanntmachung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan "WA Lindfeld II"

 

Bekanntmachung

über die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan

„WA Lindfeld II"

 

I.

Der Gemeinderat der Gemeinde Hunderdorf hat am 20.09.2012 die Aufstellung

des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan für das Gebiet   „WA Lindfeld II" als Satzung beschlossen.

 

Dieser Plan bedurfte keiner Genehmigung.

 

II.

Der Plan i.d.F. vom 16.08.2012 liegt samt Begründung/Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Hunderdorf, Sollacher Str. 4, 94336 Hunderdorf, Zimmer Nr. 4 während der allgemeinen Dienststunden auf Dauer öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

III.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  • 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Grünordnungsplanes und
  • 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

         Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

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