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Verwaltungsgemeinschaft Hunderdorf | Online: https://www.hunderdorf.de//
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Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner(in) oder Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.
Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für
Antragsberechtigte sind
Beurkundung im Geburtenregister: 70,00 EUR
Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 12,00 EUR
Name | Telefonnummer | Zimmer | Bemerkung |
---|---|---|---|
Sandra Rother | 09422 8570-16 | 002 | |
Elisabeth Baumgartner | 09422 8570-28 | 002 | |
Margot Hartmannsgruber | 09422 8570-29 | 001 | |
Hans Pollmann | 09422 8570-10 | 003 |
Weiterführende Links | |
Geburt im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister |