Satzung für die öffentlichen Feld- und Waldwege

der Gemeinde Hunderdorf

 

 

 

Aufgrund des Art. 54 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und der Art. 22 a, 56 Abs. 2 Bay. Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 5.10.1981 (GVBl. S. 448) i.V.m. Art. 23, 26 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Hunderdorf folgende Satzung:

 

A. Allgemeines

 

§ 1 Zweck

 

Diese Satzung regelt den Übergang der Baulast für die ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege (§§ 3, 11), die Umlegung der sächlichen Aufwendungen aus der Baulast (§§ 4 - 8), die Sondernutzungen (§ 9) und den Maßstab für die Aufteilung der Verpflichtungen aus der Baulast auf die Beteiligten (§ 10).

 

§ 2 Begriffe

 

(1)  Öffentliche Feld- und Waldwege sind die gewidmeten Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen.

(2)  Ausgebaut sind die öffentlichen Feld- und Waldwege, welche die Merkmale der Verordnung vom 19. November 1968 (GVBl. S. 413) erfüllen.

(3)  Beteiligte im Sinne des Art. 54 BayStrWG und dieser Satzung sind die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten derjenigen Grundstücke, die über den jeweiligen Weg erschlossen werden (An- und Hinterlieger). Die Art der Grundstücksbewirt-schaftung und die Frage, ob und in welchem Umfang der Weg von einem An- oder Hinterlieger tatsächlich genutzt wird, sind für die Beteiligteneigenschaft nicht entscheidend. Der Wegeeigentümer als solcher ist nicht Beteiligter.

(4)  Beteiligte Grundstücke sind die Grundstücke der Beteiligten.

(5)  Der Grundstücksbegriff richtet sich nach dem bürgerlichen Recht.

 

 

 

Wege in der Baulast der Gemeinde

 

§ 3 Übernahme der Baulast

 

§ 3 wurde gestrichen

 

 

 

§ 4 Umlegung der sächlichen Aufwendungen aus der Baulast

 

(1)  Die der Gemeinde in Erfüllung ihrer Baulast (Bau- und Unterhaltung) für ausgebaute und nicht ausgebaute Wege entstehenden sächlichen Aufwendungen werden in Höhe von 75 v.H. nach Maßgabe des Art. 54 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG und der nachfolgenden Bestimmungen auf die Beteiligten umgelegt, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Zu den sächlichen Aufwendungen zählen auch die Kosten, welche die Gemeinde nach §§ 12 - 13 a FStrG oder Art. 32 bis 33 a BayStrWG treffen.

(2)  In den Fällen des Art. 54 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG bedarf die Umlegung der sächlichen Aufwendungen für Baumaßnahmen der Zustimmung einer Beteiligtenmehrheit nach dieser Vorschrift.

 

§ 5 Umlegungsmaßstab

 

(1)  Der gesetzliche Verteilungsschlüssel nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG wird zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art und Häufigkeit der Wegbenutzung durch Einteilung der beteiligten Grundstücke in Gruppen mit entsprechender Bewertungszahl ergänzt.

(2)  Nach der Intensität der Wegbenutzung werden folgende Gruppe gebildet:

I   minderwertige landwirtschaftliche Nutzflächen     Bewertungszahl = 0,33

    (Hutung, Steuwiese, Ödland)

II  Weideland, Schutzwaldung                             Bewertungszahl = 0,50

III Waldgrundstücke                                         Bewertungszahl = 0,75

IV Grün- und Ackerland im Klein- u. Mittelbesitz     Bewertungszahl = 1

    (Abs. 3)

V  Grün- und Ackerland im Großbesitz (Abs. 3)       Bewertungszahl = 1,5

VI landwirt. Anwesen und reine Wohngrundstücke    Bewertungszahl = 2

VII         gewerbl. genutzte Grundstücke mit stärkerem       Bewertungszahl = 2,5

    Pkw- und gelegentlichem Lkw-Verkehr

VIII Fabriken, Ziegeleien, Kies- u. Sägewerke und      Bewertungszahl = 3,5

    sonstige Anlagen mit häufigem Schwerverkehr

(3)  Betriebsgrößen bis 30 ha gelten als Klein- u. Mittelbesitz, darüber als Großbesitz.

(4)  Nichtbenannte Benutzungsarten sind vergleichbaren Gruppen zuzuteilen. Bei gemischter Nutzung gibt die verkehrsintensivste den Ausschlag. Eine Änderung in der Nutzung ist zu berücksichtigen, wenn sie eine andere Bewertungszahl ergibt.

 

§ 6 Sonderregelung

 

(1)  Im Fall des Art. 14 Abs. 4 BayStrWG kann zum Ausgleich der den übrigen Beteiligten entstehenden Nachteile und zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall von der Umlagepflicht Befreiung erteilt werden.

(2)  Wird die Ausführung einer Maßnahme i.S.d. Art. 14 Abs. 4 BayStrWG den interessierten Beteiligten überlassen, so muss die Finanzierung vor Baubeginn gesichert sein. Sicherheitsleistung kann verlangt werden.

 

§ 7 Umlagenberechnung

 

(1)  Die einen beteiligten Grundstückseigentümer nach §§ 4, 5 treffende Umlage errechnet sich aus seinem ha-Gleichwert (Abs. 2), vervielfältigt mit dem Grundbetrag (Abs. 3).

(2)  Der ha-Gleichwert eines Beteiligten ergibt sich aus der Fläche seines beteiligten Grundbesitzes in ha, die einzelne Grundstücksfläche zuvor vervielfältigt mit der entsprechenden Bewertungszahl.

(3)  Der Grundbetrag ergibt sich aus dem ungedeckten Finanzbedarf für eine bestimmte Maßnahme oder für einen bestimmten Unterhaltungszeitraum, verringert durch den Anteil der Gemeinde und dann geteilt durch die Summe der ha-Gleichwerte sämtlicher Beteiligten.

(4)  Die Grundstücksgrößen sind nach den amtlichen Unterlagen zu ermitteln.

(5)  Zur Vereinfachung wird auf volle DM-Beträge auf- bzw. abgerundet.

(6)  Das Verfahren ist kostenfrei.

§ 8 Leistung der Umlagen

 

(1)  Der Umlegungsanspruch ist durch Zahlung der festgesetzten Geldbeträge zu erfüllen, sofern und soweit nicht ausnahmsweise Sach- und Dienstleistungen zugelassen werden. Die Bewertung von Sachleistungen erfolgt nach dem ortsüblichen Preis. Für Dienstleistungen gelten die ortsüblichen Verrechnungssätze.

(2)  Die Umlagen werden, vorbehaltlich besonderer Regelung nach Abs. 1, einen Monat nach Zustellung des Umlagebescheids fällig.

(3)  Vorschüsse können erhoben werden.

(4)  Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

 

§ 9 Sondernutzungen

 

Die Benutzung der in der Baulast der Gemeinde stehenden ausgebauten und nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege über den Gemeingebrauch hinaus (Sonder-nutzung) unterliegt der öffentlich-rechtlichen Regelung nach Art. 18 ff. BayStrWG; davon ausgenommen sind die Fälle der Art. 22 Abs. 2 und 69 Abs. 3 BayStrWG.

 

C. Wege in der Baulast der Beteiligten

 

§ 10 Aufteilung

 

(1)  Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über Art und Umfang ihrer Baulastverpflichtungen nicht zustande, so entscheidet die Gemeinde, wenn sie nicht selbst beteiligt ist, durch Aufteilungs-Bescheid (Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG). Dabei finden die §§ 5 bis 7 dieser Satzung entsprechende Anwendung.

(2)  Die Entscheidung bildet keinen Vollstreckungstitel. Sie ist als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises kostenpflichtig (Art. 1 ff des Kostengesetzes).

 

§ 11 Späterer Ausbau

 

Werden andere als die in § 1 genannten nicht ausgebauten Wege nach den Merkmalen der Verordnung vom 19.11.1968 (GVBl. S. 413) durch Dritte ausgebaut, geht die Baulast auf die Gemeinde nur mit deren Zustimmung über. Die nähere Regelung ist vor Baubeginn durch schriftliche Vereinbarung zu treffen.

 

 

D. Schlussbestimmungen

 

§ 12 Auskunftspflicht

 

Die Eigentümer der beteiligten Grundstücke sind verpflichtet, der Gemeinde alle zur Ermittlung der Berechnungsgrundlagen erforderlichen Angaben zu machen.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Hunderdorf, den 20.07.1994

 

Bekanntmachung am 22.07.1984

In Kraft seit 23.07.1984

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