Vollzug des Ladenschlussgesetzes

 

Erlass einer Verordnung für einen verkaufsoffenen Sonntag.

 

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl. S. 239, BayRS 103-2-S) in der Fassung vom 28.11.2012 (GVBl. S. 656), erlässt die Gemeinde Hunderdorf folgende

 

Verordnung

 

§ 1

 

(1)  Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG dürfen Verkaufsstellen in der Gemeinde Hunderdorf in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr offen gehalten werden:

Mühlhiaslmarkt (2. Sonntag im April oder ausnahmsweise je nach Ostern auch letzter Sonntag im März oder 1. Sonntag im April)

und

Volksfestsonntag (2. Sonntag im Juni oder ausnahmsweise je nach Fronleichnamstag auch 1. oder 3. Sonntag im Juni)

und

Kirchweihsonntag (3. Sonntag im Oktober)

 

 

§ 2

 

Für die Apotheken im Gemeindegebiet bleibt es bei der Regelung des § 4 LadSchlG.

 

§ 3

 

Auf §§ 17 und 25 (LadSchlG), die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, der Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes wird verwiesen.

 

§ 4

 

Die Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Hunderdorf 09.10.1998

 

 

Peschke

Erster Bürgermeister

 

 

Fassung: 2. Änderungsverordnung vom 22.03.2013; in Kraft getreten am: 26.03.2013

 

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