Vollzug des Ladenschlussgesetzes;
Erlass einer Verordnung für einen verkaufsoffenen Sonntag.

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBL. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V) in der Fassung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98), erlässt die Gemeinde Hunderdorf folgende

Verordnung
vom 19.07.2024

 

§ 1

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG dürfen Verkaufsstellen in der Gemeinde Hunderdorf in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr offen gehalten werden:

Mühlhiaslmarkt (2. Sonntag im April oder ausnahmsweise je nach Ostern auch letzter Sonntag im März oder 1. Sonntag im April)

und

Volksfestsonntag (einmalig im Kalenderjahr im Monat Mai, Juni oder Juli)

und

Kirchweihsonntag (3. Sonntag im Oktober)


§ 2

Für die Apotheken im Gemeindegebiet bleibt es bei der Regelung des § 4 LadSchlG.

§ 3

Auf §§ 17 und 25 (LadSchlG), die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, der Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes wird verwiesen.


§ 4

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 09.10.1998 in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 22.03.2013, in Kraft getreten am 26.03.2013, außer Kraft.

 

Hunderdorf, 19.07.2024

(S)

 

Max Höcherl
Erster Bürgermeister

 

Bekanntmachung erfolgte am 22.07.2024

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