Satzung

über örtliche Bauvorschriften

 

 

 

Aufgrund Art. 91 i.V.m. Art. 63 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Hunderdorf folgende

 

Satzung zur Regelung von örtlichen Bauvorschriften

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt innerhalb des unbeplanten Ortsbereichs der Gemeinde Hunderdorf (Innenbereiche der Ortsteile der Gemeinde Hunderdorf).
Für Gebiete, für die ein verbindlicher Bebauungsplan besteht, gelten die entsprechenden Bebauungsplanfestsetzungen. Soweit Bebauungspläne keine Festsetzungen über die Gestaltung von Garagen beinhalten, gilt diese Satzung.

 

§ 2

Festsetzungen Dachgauben

 

Innerhalb des unbeplanten Ortsbereichs (Innenbereiche der Ortsteile der Gemeinde Hunderdorf) ist die Ausbildung von Dachgauben zulässig,  wenn die Vorderansichtsfläche je Gaube maximal 3,0 qm und der Abstand vom Ortgang auf beiden Seiten mindestens 1,0 m beträgt.

§ 3

Festsetzungen bei Garagen

 

Garagen sind in Form, Gestaltung und Farbgebung dem Hauptgebäude anzugleichen. Ausnahmen hiervon sind zur Nutzung von Solarenergie mittels Dachanlagen für die Wahl der Dachneigung bis zu maximal 40 Grad zugelassen.  

 

§ 4

Stauraum bei Garagen

 

Zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche ist ein offener Stauraum von mindestens 5 m Länge einzuhalten. Der Stauraum darf keine Toranlage erhalten und darf an allen Seiten, die an die öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, weder eingefriedet noch durch Ketten oder andere feste Einrichtungen eingegrenzt werden.

 

 

§ 5

Abstand von Garagen zur Grundstücksgrenze

 

Um einen ortsüblichen und gestalterisch ansprechenden Dachüberstand an allen Gebäudeseiten zu ermöglichen, können Garagen, die ansonsten den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 BayBO entsprechen, auch in einem Abstand von bis zu 1 m von der Grenze entfernt errichtet werden.

§ 6

Regelung zu Installierung von Antennen, Sende- und Empfangsanlagen

 

Antennen, Sende- und Empfangsanlagen dürfen nur dort aufgestellt werden,  wo sie das Ortsbild nicht stören. Insbesondere sind Antennen, Sende- und Empfangsanlagen unzulässig, die

a)              auf oder an Gebäuden mit mehr als 2,50 m über die Dachhaut hinausragen,

b)             in sonstiger Form im Innenbereich (z.B. Masten) errichtet werden und nicht unter Buchstabe a) erfasst sind, mit einer Höhe von über 3,0 m (incl. Träger).

 

 

§ 7

Abweichungen

 

Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung (§§  3 - 6) können im Einzelfall zugelassen werden. Im Falle der Zulassung einer Abweichung gemäß Art. 70 Abs. 3 BayBO entfällt die ggf. mit dieser Satzung vorgegebene Genehmigungsfreiheit. 

 

 

§ 8

Begründung

 

Die Gemeinde Hunderdorf will mit dem Erlass dieser örtlichen Bauvorschrift der Notwendigkeit Rechnung tragen, die verstärkte Ausnutzung der Dachgeschosse als Wohnraumerweiterung in bestehenden Gebäuden zu erleichtern.

 

Nach der aktuellen Fassung der Bayerischen Bauordnung muss die Errichtung von Dachgauben dann nicht mehr von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden, wenn eine derartige Bestimmung in örtlichen Bauvorschriften festgelegt wird.

Diesem Erfordernis wird durch die Festsetzung der Zulässigkeit von Dachgauben in dieser Satzung entsprochen.

 

Weiterhin werden aus Gründen der Bau- und Ortsbildgestaltung nähere Festsetzungen zur Gestaltung von Garagen und Sendeanlagen für erforderlich gehalten.

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Hunderdorf, den 24. Mai 2005

 

                                            ( S )

 

Peschke

Erster Bürgermeister

 

 

bekannt gemacht am: 24.05.05

in Kraft ab: 25.05.05

drucken nach oben