Abwasserabgabesatzung für Kleineinleiter

Aufgrund des Art. 5. 8 Abs. 3 und 9 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) vom 21. August 1981 (GVBl S. 344) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Februar 1977 (GVBl S. 82) erlässt die Gemeinde Hunderdorf folgende Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe:

 

§ 1 Abgabeerhebung

 

Die Gemeinde erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.

 

§ 2 Abgabetatbestand

 

Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 BayAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.

 

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

 

(1)   Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheids an die Gemeinde (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayAbwAG).

(2)   Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.

 

§ 4 Abgabeschuldner

 

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflicht ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 5 Abgabemaßstab

 

Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

 

§ 6 Abgabesatz

 

(1)   Der Abgabesatz beträgt je Einwohner

 

ab 01. Januar 2002 17,90 € im Jahr 

 

(2)   Der Abgabesatz vermindert sich um 80 v.H. für Grundstücke, die an eine vollbiologische Kläranlage angeschlossen werden

-         bei Anschluss vor dem 1. Juli eines Jahres für die vorausgehenden drei Kalenderjahre

-         bei Anschluss nach dem 30. Juni eines Jahres für das laufende und die beiden vorherigen Kalenderjahre.

Die Ermäßigung wird im Voraus gewährt, sobald der Anschluss absehbar ist.

 

§ 7 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Gemeinde Hunderdorf, 18.03.1982

 

In der Fassung der vierten Änderungssatzung vom 21.05.2021 (trat am 26.05.2021 in Kraft)

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