Mittagsbetreuungs-Benutzungssatzung

Der Schulverband Hunderdorf erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

 

§ 1

Trägerschaft, Rechtsform, Zweckbestimmung

 (1) Der Schulverband Hunderdorf ist Träger der Einrichtung Mittagsbetreuung an der Grundschule Hunderdorf – nachfolgend „Mittagsbetreuung“ genannt. Sie wird von ihm als öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO auf öffentlicher Grundlage betrieben.

(2) Die Mittagsbetreuung unterstützt die Erziehungsarbeit des Elternhauses und der Schule. Sie ermöglicht bei einem entsprechenden Bedarf eine Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule und wird mit sozial- und freizeitpädagogischer Zielrichtung gestaltet.

 

§ 2

Öffnungs- und Schließzeiten

 (1) Die Mittagsbetreuung findet von Montag bis Donnerstag von 11:25 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 11:25 Uhr bis 13:05 Uhr statt.

(2) Die Mittagsbetreuung wird nur während des allgemeinen Schulbetriebes ausgeübt. Während der Ferienzeit oder an Feiertagen bleibt die Einrichtung geschlossen.

(3) Die Mittagsbetreuung kann auch aus nicht vorhersehbaren Gründen geschlossen werden, z. B. krankheitsbedingte Schließungen. Die Personensorgeberechtigten haben in diesem Falle keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Betreuungseinrichtung oder auf Schadensersatz bzw. vergleichbaren Anspruch.

 

§ 3

Anmeldung, Teilnahme

(1) Anmeldungen werden, vorbehaltlich der Kapazitäten, ganzjährig entgegengenommen.

(2) Zur Teilnahme an der Mittagsbetreuung können nur Schülerinnen und Schüler der Grundschule Hunderdorf angemeldet werden. Sollte der gebundene Ganztag an der Mittelschule aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht zustande kommen, können auch Mittelschüler zur Teilnahme an der Mittagsbetreuung angemeldet werden. Dies ist seitens des Schulverbandes jedoch vorab mit der Regierung von Niederbayern abzusprechen, um eine Förderschädigung zu verhindern.

(3) Die Anmeldung ist durch einen Erziehungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII) schriftlich mittels des dafür vorgesehenen Anmeldebogens vorzunehmen.

(4) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zu ihrer Person und zur Person des aufzunehmenden Kindes zu geben. Änderungen in der Personensorge sowie der Anschrift oder Telefonnummer sind unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Teilnahme an der Mittagsbetreuung hat regelmäßig, so wie sie in der verbindlichen Anmeldung festgelegt wurde, zu erfolgen. Nimmt das Kind ausnahmsweise nicht an der Betreuung teil, ist dies schriftlich oder mündlich im Sekretariat der Grundschule oder bei der verantwortlich betreuenden Person zu entschuldigen.

(6) Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

§ 4

Krankheit, Anzeigepflichten

(1) Die Erziehungsberechtigten sind nach § 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dazu verpflichtet, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens einer der in § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG genannten Krankheiten oder den Befall mit Läusen unverzüglich dem Betreuungspersonal mitzuteilen.

(2) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Mittagsbetreuung während der Dauer ihrer Erkrankung nicht besuchen. Erkrankungen sollen der Mittagsbetreuung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung mitgeteilt werden.

(3) Leidet ein Kind an einer ansteckenden Krankheit, ist das Betreuungspersonal von der Erkrankung und der Art der Krankheit unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer ansteckenden Krankheit leiden. Die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Mittagsbetreuung kann von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht werden.

(4) Das Betreuungspersonal ist mit der Anmeldung über alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit des Kindes (z. B. Allergien, Unverträglichkeiten, Anfallsleiden, notwendige Medikamente) zu unterrichten. Das Personal in der Mittagsbetreuung darf dem Kind keine Medikamente verabreichen, außer es dient einer lebensrettenden Maßnahme.

(5) Wird die Mittagsbetreuung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Schadenersatz bzw. vergleichbaren Anspruch.

 

§ 5

Mittagessen

Es wird ein Mittagessen angeboten. Die Teilnahme ist freiwillig, das Kind muss hierfür allerdings angemeldet werden.

 

§ 6

Abmeldung

Die Anmeldung des Kindes zur Mittagsbetreuung gilt für die gesamte Dauer des Schuljahres. Eine Abmeldung während des laufenden Schuljahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen (Umzug, langfristige Erkrankung, Schulwechsel des Kindes) möglich.

 

§ 7

Ausschluss

(1) Ein Kind kann von der weiteren Teilnahme an der Mittagsbetreuung ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Ermahnung durch ungehöriges Betragen die Einrichtung ernsthaft stört.

(2) Von der Mittagsbetreuung können Kinder zudem ausgeschlossen werden, wenn die Personensorgeberechtigten die Gebühr für den Besuch der Mittagsbetreuung trotz Fälligkeit und Mahnung für mindestens zwei Monate nicht entrichten.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss eines Kindes trifft der Schulverband Hunderdorf nach Anhörung der Personensorgeberechtigten, der Schulleitung und des Betreuungspersonals.

 

§ 8

Aufsichtspflicht, Haftung

(1) Für die Beaufsichtigung der Kinder auf dem Weg zur und von der Mittagsbetreuung sind die Schule, der Träger sowie das Betreuungspersonal nicht verantwortlich. Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Eintreffen der Schülerin bzw. des Schülers in der Mittagsbetreuungseinrichtung und endet mit der Übergabe an die Abholberechtigten oder mit dem selbständigen Verlassen der Betreuungseinrichtung.

(2) Soll das Kind auf Dauer von einer dritten Person abgeholt werden, ist dies bei der Anmeldung schriftlich zu erklären.

(3) Erfolgt die Abholung im Einzel- oder Ausnahmefall von einer dritten Person, so ist das Betreuungspersonal hiervon rechtzeitig zu verständigen.

(4) Für den Verlust oder die Beschädigung der Garderobe oder mitgebrachter Ausstattung der Schüler wird keine Haftung übernommen.

 

§ 9

Unfallversicherung

Aufgenommene Kinder genießen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Erziehungsberechtigten haben Wegeunfälle umgehend der Schulleitung zu melden.

 

§ 10

Gebühren

Für den Besuch der Mittagsbetreuung werden Gebühren nach der Gebührensatzung für die Mittagsbetreuung an der Grundschule Hunderdorf in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.

Hunderdorf, den 30.06.2022

 

SCHULVERBAND HUNDERDORF

 

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