Kinderspielplatzssatzung

Die Gemeinde Hunderdorf erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (BVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2020 (GVBl. S. 375) folgende Satzung:

 

§ 1

Geltungsbereich

(1)Die Satzung gilt für private Kinderspielplätze innerhalb des Gemeindegebiets. Sie regelt die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und den Unterhalt der Kinderspielplätze, sowie eine Ablöse im Sinne des Art. 7 BayBO. Die Satzung ist anzuwenden bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen.

(2) Regelungen in rechtskräftigen oder künftigen Bebauungsplänen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

 

§ 2

Begriffe

Kinderspielplätze im Sinne dieser Satzung sind Spielplätze für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren (Kleinkinder) und Spielplätze für Kinder von sechs bis zwölf Jahren im Sinne der DIN 18034.

 

§ 3

Allgemeine Anforderungen

(1) Kinderspielplätze sind windgeschützt und gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie andere Anlagen, wie Kraftfahrzeugstellplätze oder Standplätze für Abfallbehälter, ausreichend abgeschirmt zu errichten. Sie müssen für die Kinder gefahrlos zu erreichen sein, ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen. Sie sind an der verkehrsabgewandten Seite zu errichten.

(2) Um ausreichend Schatten zu spenden, sollen standortgerechte Bäume gepflanzt werden. Die Bepflanzungen dürfen keine Gefahr in sich bergen und keine giftigen Gehölze enthalten (im Sinn der DIN 18034).

 

§ 4

Größe des Spielplatzes

(1) Die Bruttofläche des Kinderspielplatzes muss je 25 qm Wohnfläche 1,5 qm, jedoch mindestens 60 qm betragen.

(2) Spielplätze mit einer Größe von mehr als 120 qm sollen einen Abstand von 10 m (gemessen ab der Außenkante des jeweiligen Spielplatzes) zu den Fenstern von Aufenthaltsräumen nicht unterschreiten.

(3) Bei der Ermittlung der Bruttofläche bleiben Wohnungen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBO außer Ansatz, wenn ein Spielplatz nach Art der Wohnung nicht erforderlich ist. Darunter fallen vor allem Einzimmer-appartements, betreutes Wohnen sowie Studenten- und Lehrlingswohnheime.

 

§5

Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung des Spielplatzes

(1) Kinderspielplätze sind mit einer abgegrenzten Sandspielfläche von 1 qm je Wohnung, jedoch in einer Mindestgröße von 4 qm, auszustatten. Der eingefüllte Spielsand muss in der Qualität dem Verwendungszweck angemessen sein und ist auf durchlässigem Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m zu schütten. Er ist nach Erfordernis, mindestens einmal im Jahr, zu reinigen oder zu erneuern.

(2) Kinderspielplätze mit 60 qm sind außerdem mit mindestens einem ortsfesten Spielgerät (z.B. Federwippe, Schaukel etc.) mit geeignetem Fallschutz auszustatten. Bei Kinderspielplätzen bis 90 qm sind diese mit mindestens drei Spielgeräten sowie entsprechendem Fallschutz auszustatten.

(3) Sie sind mit mindestens einer ortsfesten Sitzeinrichtung auszustatten

(4) Die Kinderspielplätze sind, einschließlich ihrer Zugänge und Ausstattungen, entsprechend ihrer Zweckbestimmung durch den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Schadhafte Ausstattungen und Spielgeräte sind umgehend instand zu setzen oder zu erneuern. Wartungsarbeiten und Sicherheitskontrollen sind durchzuführen (im Sinn der DIN 18034).

 

§ 6

Ablöse

Für Bauvorhaben, wo ein Spielplatz gemäß dieser Satzung zu errichten ist, kann eine Ablösevereinbarung mit der Gemeinde Hunderdorf geschlossen werden.

 

 

§ 7

Höhe des Ablösebetrags

Der Ablösebetrag wird nach folgender Formel berechnet:

A = (B + KH + UK) x F

 

A:        Ablösebetrag in Euro (Abrundungen auf volle 5 Euro)

B:        Bodenrichtwert

            des Baugrundstücks je qm in Euro

KH:     Herstellungskosten

            des Kinderspielplatzes mit qm in Euro, diese sind mit 10,27 Euro angesetzt

UK:     Unterhaltskosten

            der Spielplatzfläche je qm in Euro, hochgerechnet auf die Dauer von

            20 Jahren; diese sind mit 22,21 Euro anzusetzen

F:        erforderliche Spielplatzfläche in qm nach § 4 dieser Satzung

 

§ 8

Verwendung der Ablöse

Die Ablösebeträge werden ausschließlich zur Herstellung öffentlicher Kinderspiel-plätze bzw. Erweiterung und/oder Unterhaltung bereits bestehender öffentlicher Kinderspielplätze im Geltungsbereich dieser Satzung verwendet.

 

§ 9

Abweichungen

In begründeten Fällen können Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO zugelassen werden.

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen dieser Ortssatzung können gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO mit einem Bußgeld bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

 

§ 11

Inkrafttreten 

Die Satzung tritt am 01.06.2021 in Kraft.

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