Verbandssatzung für den Schulverband

Die Schulverbandsversammlung des Schulverbands Hunderdorf hat am 18.05.2020 die folgende mit Schreiben des Landratsamts Straubing-Bogen,  AZ 51-2050 vom 28.08.2020 genehmigte

Schulverbandssatzung

beschlossen.

 

§ 1

Bestand des Schulverbands

(1) Der Schulverband besteht aufgrund der Errichtung der Grundschule und der Mittelschule Hunderdorf als Verbandsschule.

(2) Mitglieder des Schulverbands sind die Gemeinden Hunderdorf, Neukirchen und Windberg.

(3) Die Regierung von Niederbayern hat durch Rechtsverordnung vom 6. September 2010, Nr. 44-5103/097-1, Regierungsamtsblatt Nr.  13/2010, Seite 125, die Grundschule Hunderdorf errichtet. Sitz der Grundschule ist die Gemeinde Hunderdorf. Der Sprengel der Grundschule Hunderdorf umfasst in Bezug auf die Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet der Gemeinde Hunderdorf und das Gebiet der Gemeinde Windberg.

Die Regierung von Niederbayern hat durch Rechtsverordnung vom 6. September 2010, Nr. 44-5106/925-1, Regierungsamtsblatt Nr. 13/2010, Seiten 132, 133, die Volksschule Hunderdorf (Grund- und Hauptschule) errichtet. Der Sprengel der Hauptschule umfasst für die Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet der Gemeinde Hunderdorf, das Gebiet der Gemeinde Neukirchen, das Gebiet der Gemeinde Windberg und den Gemeindeteil Bucha aus der Gemeinde Perasdorf. Die Hauptschule Hunderdorf erhält die Bezeichnung Mittelschule Hunderdorf.

(4) Der Schulverband führt den Namen „Schulverband Hunderdorf“ und hat seinen Sitz in Hunderdorf.

 

§ 2

Organe des Schulverbands

Organe des Schulverbands sind

1.  die Verbandsversammlung,

2.  der/die Vorsitzende des Schulverbands (Verbandsvorsitzender).

 

§ 3

Schulverbandsversammlung

(1) In die Schulverbandsversammlung werden die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden entsandt. 2Daneben entsenden Gemeinden, aus denen am 1. Oktober jeden Jahres 51 bis 100 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule besuchen (Verbandsschüler), einen und für jedes angefangene Hundert Verbandsschüler nochmals einen weiteren Verbandsrat in die Schulverbandsversammlung. 3Stellt eine Gemeinde wegen Rückgangs ihrer Verbandsschüler zum Stichtag zu viele Verbandsräte, sind sie durch den Gemeinderat vor der nächsten Schulverbandsversammlung abzuberufen.

(2) Den Vorsitz in der Schulverbandsversammlung führt der Verbandsvorsitzende.

(3) Die Schulverbandsversammlung ist zuständig für die ihr nach Art. 34 Abs. 2 KommZG vorbehaltenen Angelegenheiten. 

 

§ 4

Rechnungsprüfungsausschuss

Die Schulverbandsversammlung bildet aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit drei Mitgliedern und bestimmt ein Mitglied als Vorsitzenden.

 

§ 5

Schulverbandsvorsitzender

(1) Die Schulverbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren den Verbandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(2) Der Schulverbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung sowie der beschließenden Ausschüsse und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung dem ersten Bürgermeister zukommen.

 

§ 6

Rechtsstellung des Schulverbandsvorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung

 (1) Der Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Schulverbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit

eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 180,00 €.

(3) Der Stellvertreter des Schulverbandsvorsitzenden erhält eine jährliche Entschädigung in Höhe von 180,00 €.

(4) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die ihr kraft Amtes angehören, das sind die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden, erhalten unbeschadet der Absätze 2 und 3 keine Entschädigung. 2Die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € für jede Sitzung.

(5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten auf Antrag

a)  als Beschäftigte eine Entschädigung für den nachgewiesenen Verdienstausfall,

b)  als selbstständig Tätige eine Pauschalentschädigung für den entstandenen Verdienstausfall in Höhe von 20,00 € für jede angefangene Stunde der Sitzungsdauer,

c)  wenn ihnen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, eine Pauschalentschädigung wie für selbstständig Tätige.

(6) Der Art. 54 Abs. 2 KWBG (Gleitklausel) findet auf die Absätze 2 und 3 Anwendung.

 

§ 7

Geschäftsgang des Schulverbandes

Die Schulverbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der Gemeindeordnung.

 

§ 8

Geschäftsführung des Schulverbandes

Als Geschäftsstelle des Schulverbands wird die Verwaltungsgemeinschaft Hunderdorf mit Sitz im Rathaus Hunderdorf. Für die Aufwendungen zur Führung der Geschäftsstelle und zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben gilt die Zweckvereinbarung zwischen dem Schulverband Hunderdorf und der Verwaltungsgemeinschaft Hunderdorf vom 17.02.2000.

 

§ 9

Kassengeschäfte des Schulverbandes

Die Kassengeschäfte des Schulverbands werden aufgrund der Zweckvereinbarung zwischen dem Schulverband Hunderdorf und der Verwaltungsgemeinschaft Hunderdorf vom 17.02.2000 von der Verwaltungsgemeinschaft Hunderdorf geführt.

 

§ 10

Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss.

 

§ 11

Finanzierung des Schulverbands

(1) Der Schulverband erhebt für seinen durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf von den Verbandsmitgliedern eine Schulverbandsumlage.

(2) Die Schulverbandsumlage ist nach ihrer Festlegung in vierteljährlichen Teilbeträgen mit Fälligkeit jeweils zum ersten Werktag eines Vierteljahres zu entrichten. Soweit der Umlagebetrag noch nicht festgelegt ist, wird eine Vorauszahlung in Höhe des zuletzt festgesetzten Betrages fällig.

 

§ 12

Auseinandersetzung

Im Falle der Auflösung des Schulverbands oder des Ausscheidens einer oder mehrerer Mitgliedsgemeinden findet eine Auseinandersetzung nach Art. 47 KommZG statt.

 

§ 13

Bekanntmachungen des Schulverbands

(1) Die Bekanntmachungen des Schulverbands erfolgen an den von der Verwaltungsgemeinschaft Hunderdorf für öffentliche Bekanntmachungen bestimmte Stellen:

  • Hunderdorf, VG Geschäftsstelle, Sollacher Str. 4
  • Hunderdorf, Grundschule, Quellenweg 9
  • Hunderdorf, FF-Gerätehaus, Steinburg 4
  • Hunderdorf, FF-Gerätehaus, Gaishausen 13
  • Neukirchen, Rathaus, Hauptstr. 2
  • Neukirchen, Obermühlbach, Dorfstraße (Info-Häuschen)
  • Windberg, Friedhofszugang

(2) Der Inhalt der Bekanntmachung wird im Straubinger Tagblatt und im Internet veröffentlicht.

 

§ 14

Inkraftreten

(1) Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Schulverbands vom 29.05.2014 außer Kraft.

Hunderdorf, 24.09.2020

Seit 26.09.2020 in Kraft.

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