Satzung über die Benutzung des Friedhofs

und der Bestattungseinrichtungen

(Friedhofssatzung – FS)

 

vom 15.04.2022

 

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Hunderdorf folgende Satzung:

 

Inhalt:

 

I.

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schließung und Entwidmung

 

II.

Ordnungsvorschriften

 

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

 

III.

Grabstätten und Grabmale

 

§ 9 Grabstätten

§ 10 Grabarten

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 Größe der Grabstätten

§ 13 Rechte an Grabstätten

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 19 Grabgestaltung

§ 19a Gestaltung Urnennischen

§ 19b Gestaltung Urnengrabstätten mit Granitstele

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

 

IV.

Bestattungsvorschriften

 

§ 21 Leichenhaus

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

§ 23 Leichentransport

§ 24 Leichenbesorgung

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26 Bestattung

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 28 Ruhefrist

§ 29 Exhumierung und Umbettung

 

V.

Schlussbestimmungen

 

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 31 Haftungsausschluss

§ 32 Zuwiderhandlungen

§ 33 Inkrafttreten

 

 

I.

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof,

b) das Leichenhaus (Trauerhalle),

c) die Urnenwand,

d) die Urnengrabanlagen (mit oder ohne Granitstelen),

e) das Bestattungspersonal.

 

§ 2

Friedhofszweck

 

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

 

§ 3

Bestattungsanspruch

 

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

 

§ 4

Friedhofsverwaltung

 

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

 

§ 5

Schließung und Entwidmung

 

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

 

II.

Ordnungsvorschriften

 

 § 6

Öffnungszeiten

 

(1) Der Friedhof ist tagsüber für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

 

§ 7

Verhalten im Friedhof

 

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung, sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge, sind hiervon ausgenommen,

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen, Gießkannen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken,

k) gewerbemäßig zu fotografieren,

l) die Grabstätten und das Umfeld mit Kies oder Gesteinssplitt zu bestreuen,

m) das Ablegen von Blumenschalen und Gestecken bei der Urnenwand außer im Rahmen der Beisetzung,

n) das Abstellen von Grablichtern außerhalb der dafür vorgesehenen Grablichthalterungen bei der Urnenwand,

o) das Ablegen von Blumenschalen, Gestecken und Pietätsartikeln und das Abstellen von Grablichtern außerhalb der dafür vorgesehenen Ablageplatten in der Urnengrabanlage mit Granitstelen,

p) das Anbringen von Urnenschmuckartikeln.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

 

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

 

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

 

III.

Grabstätten und Grabmale

 

§ 9

Grabstätten

 

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

 

§ 10

Grabarten

 

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten,

b) Doppelgrabstätten,

c) Dreifachgrabstätten,

d) Kindergrabstätten,

e) Urnengrabstätten,

f) Urnennischen,

g) Anonyme Urnensammelgrabstätte.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten (Kinder bis zum vollendetem 5. Lebensjahr) kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.

(4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich.

(5) In Dreifachgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen drei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens sechs bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Die Gemeinde kann in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

(6) Urnengrabstätten sind Urnenstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 28) bereitgestellt werden

(7) Urnengrabstätten sind Urnenstätten in der Urnengrabanlage, die laut Belegungsplan in der Urnengrabstätte ohne Granitstelen maximal mit vier Überurnen, in der Urnengrabstätte mit Granitstelen mit maximal zwei Überurnen belegt werden.

(8) Urnennischen sind Urnenstätten in der Urnenwand, die laut Belegungsplan maximal mit zwei Überurnen bzw. drei Aschenkapseln belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 28) bereitgestellt werden.

(9) §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für Urnengrabstätten, Urnennischen und die anonyme Urnensammelgrabstätte.

(10) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(11) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

 

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

 

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnennischen ,in der anonymen Urnensammelgrabstätte oder auf Wunsch des Nutzungsberechtigten in allen in § 10 Abs. 1 Buchst. a-d aufgeführten Grabstätten beigesetzt werden.  Je Einzelgrab ist die Beisetzung von höchstens sechs Urnen, je Doppel-, Dreifachgrab ist die Beisetzung von höchstens neun Urnen zulässig. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.

(3) Die Urnengrößen sind im Falle der Beisetzung in einer Urnennische der Urnennischengröße (Tiefe: 51 cm, Breite: 28,5 cm, Höhe: 35 cm) anzupassen.

(4) Die Urnengrößen sind im Falle der Beisetzung in einer Urnengrabstätte dem Urnengrabplatz (Tiefe: 100 cm, Breite: 35 cm, Höhe: 50 cm) anzupassen.

(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten, Urnennischen und anonymen Urnensammelgrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(6) Die anonyme Urnensammelgrabstätte ist die Grabstätte für die Beisetzung von Urnen, für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden, für die Beisetzung von Urnen, für die das Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert wird. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.

(7) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.

(8) In der anonymen Urnensammelgrabstätte dürfen die Urnen bzw. Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden.

(9) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonyme Urnensammelgrabstätte) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

 

§ 12

Größe der Grabstätten

 

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

a) Kindergrabstätten:                              Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m,

b) Einzelgrabstätten:                               Länge: 2,20 m, Breite: 1,00 m,

c) Doppelgrabstätten:                              Länge: 2,20 m, Breite: 2,00 m,

d) Dreifachgrabstätten:                           Länge: 2,20 m, Breite: 3,00 m,

e) Urnengrabstätten ohne Granitstele: Länge: 0,70 m, Breite: 0,70 m,

f) Urnengrabstätten mit Granitstele:    Länge: 0,50 m, Breite: 0,35 m.

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,20 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt (ohne Erdhügel):

wenigstens 0,90 m.

(4) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante der Urne beträgt (ohne Erdhügel):          

wenigstens 0,50 m.

 

§ 13

Rechte an Grabstätten

 

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

 

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

 

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

 

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

 

(1) Jede Grabstätte ist spätestens neun Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

 

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

 

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(4) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(5) Für eine Anpflanzung innerhalb der Grabfläche wird insbesondere bei folgenden Pflanzen die Zustimmung versagt (Negativliste):

a) Laub- und Nadelbäume, sowie Sträucher, die infolge ihres Wuchscharakters erfahrungsgemäß höher als 1,50 m werden.

b) Buxus in strengen Säulen, auch Buxushecken.

c) Chamaecyparis (Scheinzypresse) in allen säulenförmig und hochwachsenden Formen.

d) Thuja (Lebensbaum) in allen Arten und Formen.

e) Picea glauca und conica (Zuckerhutfichte) und Pica pungens glauca(Blaufichte).

f) Park- und Schlingrosen, soweit die Grablage eine spätere Durchgangsbehinderung oder Beeinträchtigung anschließender Pflanzungen befürchten lässt.

(6) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(7) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

 

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

 

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. 

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung,

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Kreuze zulässig und dürfen nicht länger als sechs Monate nach der Beisetzung verwendet werden.

 

§ 17a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

 

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

 

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

 

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) bei Kindergrabstätten:                       Höhe 0,60 m, Breite 0,40 m,

b) bei Einzelgrabstätten:                        Höhe 1,40 m, Breite 0,60 m,

c) bei Doppelgrabstätten:                      Höhe 1,40 m, Breite 1,35 m,

d) bei Dreifachgrabstätten:                   Höhe 1,40 m, Breite 1,80 m,

e) bei Urnengrabstätten                         Höhe 0,60 m, Breite 0,40 m,

ohne Granitstele:

f) bei Urnengrabstätten                        Die Aufstellung von Grabmälern ist nicht erlaubt.

mit Granitstele:

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

a) bei Kindergrabstätten:                                  0,60 m

b) bei Einzelgrabstätten:                                   0,80 m

c) bei Doppelgrabstätten:                                 1,60 m

d) bei Dreifachgrabstätten:                              2,40 m

e) bei Urnengrabstätten ohne Granitstele:    0,60 m

f) bei Urnengrabstätten mit Granitstele:        Die Aufstellung von Grabeinfassungen ist nicht erlaubt.

(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

 

§ 19

Grabgestaltung

 

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen (Naturstein, Glas).

(3) Nicht zugelassen sind Kunststeine. Empfohlen werden helle, handwerklich bearbeitete Steine.

(4) In Feld Nr. 4 (im alten Friedhofsteil) gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften der Absätze 2 und 3 nicht.

(5) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

 

§ 19a

Gestaltung Urnennischen

 

(1) Die Urnennischen sind aus Fertigteilelementen zusammengestellt und mit einheitlichen Abdeckplatten versehen.

(2) Die Gemeinde veranlasst die Inschrift ausschließlich bei einem Steinmetz in einheitlicher Schrift innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten.

(3) Die Beschriftung darf nur den Namen, Vornamen, sowie das Geburts- und Sterbedatum enthalten. Andere Zusätze sind nicht gestattet.

(4) Die Ausführungsart der Inschrift bestimmt die Gemeinde.

(5) Blumenschmuck usw.: Es ist nur das Ablegen einer Blumenschale oder eines Gestecks in der Mitte der Urnenwand bei der Flamme im Rahmen einer Beisetzung erlaubt. Blumenschalen oder Gestecke sind dann ersatzlos vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Ablage von Kränzen, sonstigen Gegenständen u. ä. ist nicht erlaubt. Urnenschmuckartikel aus Metall (Figuren usw.) dürfen nicht angebracht werden.

Grablichter: Das Abstellen von Grablichtern ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Grablichthalterungen erlaubt.

(6) Die Ausgaben für die Beschriftung der Abdeckplatte und das Anbringen trägt der Nutzungsberechtigte. Die Kosten werden von der von der Gemeinde beauftragten Firma direkt in Rechnung gestellt.

 

§ 19b

Gestaltung Urnengrabstätten mit Granitstele

 

(1) Die Urnenerdgrabstätten sind mit jeweils einer Granitstele mit einheitlicher Inschriftplatte, sowie einer Ablageplatte vor der Granitstele versehen.

(2) Die Gemeinde veranlasst die Inschrift der Inschriftplatte ausschließlich bei einem Steinmetz, in einheitlicher Schrift und innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten.

(3) Die Beschriftung darf nur den Namen, Vornamen, sowie das Geburts- und Sterbedatum und ein Porträt enthalten. Andere Zusätze sind nicht gestattet.

(4) Die Ausführungsart der Inschrift bestimmt die Gemeinde.

(5) Blumenschmuck usw.: Das dauerhafte Ablegen einer Blumenschale oder eines Gestecks und das Abstellen von Grablichtern ist ausschließlich auf der dafür bestimmten Ablageplatte erlaubt. Die Ablage von Kränzen, sonstigen Gegenständen u. ä. ist nicht erlaubt. Urnenschmuckartikel aus Metall (Figuren usw.) und Grablichthalterungen dürfen an der Granitstele nicht angebracht werden.

(6) Die Kosten für die Beschriftung der Inschriftplatte und das Anbringen trägt der Nutzungsberechtigte. Die Kosten werden von der von der Gemeinde beauftragten Firma direkt in Rechnung gestellt.

 

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

 

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK)  sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

 

IV.

Bestattungsvorschriften

 

§ 21

Leichenhaus

 

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen  sehen. Während der Aufbahrung bleibt der Sarg geschlossen.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

 

§ 22

Leichenhausbenutzungszwang

 

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

 

§ 23

Leichentransport

 

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

 

 § 24

Leichenbesorgung

 

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch für eine für diese Verrichtung zugelassene Person zu erfolgen.

 

§ 25

Friedhofs- und Bestattungspersonal

 

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. 

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.

 

§ 26

Bestattung

 

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist.

 

§ 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

 

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

 

§ 28

Ruhefrist

 

Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 12 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten, Urnennischen und das anonyme Urnensammelgrab beträgt 12 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

 

§ 29

Exhumierung und Umbettung

 

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

 

V.

Schlussbestimmungen

 

§ 30

Ersatzvornahme

 

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

 

§ 31

Haftungsausschluss

 

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

 

§ 32

Zuwiderhandlungen

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

 

§ 33

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.11.2014 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.10.2017 außer Kraft.

 

GEMEINDE HUNDERDORF

den 15.04.2022

 

 

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