Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) vom 28.11.1956 (BGBl  I  S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl  I  S. 658) in Verbindung mit § 2 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21.05.2003 (GVBl  S. 340) erlässt die Gemeinde Hunderdorf folgende

 

 

 

V e r o r d n u n g

 

 

§ 1

 

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr verkauft werden:

 

01. April bis 31. Oktober und 1. und 2. Sonntag im Dezember, ohne Karfreitag

 

 

§ 2

 

Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfange geführt werden.

 

 

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

Hunderdorf, den 13.11.2003

 

Bekanntmachung am 14.11.2003

In Kraft seit 15.11.2003

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