Die Gemeinde Hunderdorf erlässt mit Beschluss des Gemeinderates vom 29.09.2016 folgende

 

Benutzungsordnung

 

§1

Allgemeines

 

(1) Der Allwetterplatz einschließlich der Weitsprunganlage ist eine öffentliche Einrichtung gemäß Art. 21 der Gemeindeordnung.

 

(2) Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich.

 

(3) Mit dem Betrieb des Allwetterplatzes werden ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.

 

(4) Der Allwetterplatz wird Schulen und örtlichen Vereinen auf Antrag zur Sportausübung und zur Abhaltung von Veranstaltungen sportlicher Art zu den in dieser Benutzungsordnung aufgeführten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung bestimmter Zeiten besteht nicht.

 

§ 2

Zweck der Benutzungsordnung

 

Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit auf dem Allwetterplatz. Die Beachtung der Benutzungsordnung liegt im Interesse aller Benutzer und Gäste des Allwetterplatzes.

 

§ 3

Verbindlichkeit der Benutzungsordnung

 

(1)Mit dem Betreten des Allwetterplatzes anerkennen Benutzer und Besucher die Bestimmungen der Benutzungsordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen als für sich verbindlich.

 

(2) Das Betreten des Allwetterplatzes ist nur im Rahmen der festgesetzten Benutzungszeiten laut Belegungsplan erlaubt.

 

(3) Bei Benutzung des Allwetterplatzes ist der jeweilige Lehrer, Vereins- oder Übungsleiter für die Beachtung der Benutzungsordnung verantwortlich.

 

§ 4

Belegung

 

(1) Die Nutzungszeiten für den in § 1 Abs. 4 bezeichneten Benutzerkreis werden im Rahmen eines Belegungsplans für die Nutzergruppen vergeben. Ausnahmen sind in Absprache mit der Gemeinde möglich, soweit freie Zeiten verfügbar sind.

 

(2) Die Belegungszeiten montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags bis 13:00 Uhr sind der Schule vorbehalten. Weitere Zeiten bis 22:00 Uhr werden durch die Gemeinde Hunderdorf koordiniert.

 

(3) Bei erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf dem Allwetterplatz oder sonstigen Gründen einer Unbespielbarkeit ist eine Benutzung ausgeschlossen.

 

(4) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn der Benutzer trotz Zahlungserinnerung mit einer vorhergehenden Benutzung in Zahlungsverzug ist.

 

§ 5

Platzordnung

 

(1) Der Allwetterplatz ist pfleglich zu behandeln.

 

(2) Das Betreten des Allwetterplatzes ist den Spielern, Trainern, Schiedsrichtern und sonstigen Offiziellen vorbehalten. Zuschauer haben sich ausschließlich auf den Flächen hinter der Einzäunung aufzuhalten..

 

(3) Der Kunststoffbelag und die Weitsprunganlage sind nur mit Turn- und Sportschuhen zu betreten. Es darf nicht mit verschmutztem Schuhwerk trainiert oder gespielt werden. Das Schuhwerk ist generell – besonders bei schlechter Witterung – vor dem Betreten von Sand und Erdresten zu reinigen. Dies gilt auch nach kurzfristigem Verlassen des Allwetterplatzes, z.B. zum Ball holen.

 

(4) Auf dem Kunststoffbelag des Allwetterplatzes gelten folgende Verbote:

  • Rauchverbot
  • Mitnahme von Tieren
  • Keine Speisen und/oder Getränke auf dem Platz, insbesondere der Verzehr von Kaugummis, Bonbons oder sonstigen klebrigen Lebensmitteln
  • Offenes Feuer
  • Schuhe mit Schraubstollen bzw. Spikes
  • Musikbeschallung aller Art (ausgenommen für schulischen Sportunterricht in angemessener und zulässiger Lautstärke)

(5) Das Einstellen von Biergarnituren oder sonstigen scharfkantigen Gegenständen und Sportgeräten auf den Kunststoffbelag ist nicht gestattet.

 

(6) Schüler, Vereinsangehörige und sonstige Benutzer dürfen den Allwetterplatz nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Übungsleiters betreten. Der Name des Übungs-leiters ist im Antrag auf Nutzung namentlich zu benennen.

 

(7) Nach jeder Benutzung des Allwetterplatzes, insbesondere auch nach Spielen unter Zuschauerbeteiligung sind die zurückgelassenen Abfälle aller Art vom Benutzer zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung kann dem Benutzer die Reinigungsarbeit in Rechnung gestellt werden.

 

(8) Den Anweisungen der Gemeindebeauftragten, der Schulleitung, des Schulhausmeisters und der Vereinsverantwortlichen sind unbedingt Folge zu leisten. Sie sind berechtigt, Personen, die gegen Vorschriften dieser Platzordnung verstoßen, aus der Sportanlage zu verweisen.

 

(9) Nach wiederholten Verstößen gegen die Platzordnung kann die Benutzung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden.

 

§ 6

Hausrecht

 

Das Hausrecht steht der Gemeinde Hunderdorf zu. Es wird grundsätzlich durch  die Beauftragten der Gemeinde ausgeübt. Bei Abwesenheit von gemeindlichen Beauftragten ist das Hausrecht dem jeweiligen Übungsleiter oder Veranstaltungsleiter zur Ausübung übertragen. Der Übungs- und Veranstaltungsleiter hat den Anordnungen des Platzwartes oder der gemeindlichen Beauftragten Folge zu leisten. Entsprechendes gilt für die Benutzung durch Schulen. Gemeindliche Beauftragte haben jederzeit freien Zutritt zu Veranstaltungen.

 

§ 7

Haftung

 

(1) Die Gemeinde überlässt den Allwetterplatz zur Benutzung in dem Zustand, in dem er sich befindet, auf eigene Verantwortung und Gefahr des Benutzers. Der Benutzer ist verpflichtet, jeweils vor der Benutzung die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich der Gemeinde Hunderdorf anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gelten die überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß übergeben.

 

(2) Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Gemeinde Hunderdorf an der überlassenen Einrichtung, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die einzelne Vereinsmitglieder oder Besucher verursachen.

 

(3) Die von der Gemeinde bereitgestellten Gegenstände wie Hand- und Fußballtore und die Weitsprung-, Volley- und Basketballanlage, dürfen nur ihrem vorgesehenen Einsatzgebiet entsprechend benutzt und müssen pfleglich behandelt werden. Bei Beschädigungen aufgrund unsachgemäßer Benutzung oder Mutwilligkeit sind der Gemeinde die Kosten für die Behebung der Schäden zu erstatten.

 

§ 8

Haftungsausschluss

 

(1) Die Benutzung des Allwetterplatzes einschließlich der Umkleide- und Duschkabinen – und soweit vorhanden, auch von Geräten – erfolgt auf eigene Gefahr.

 

(2) Die Gemeinde Hunderdorf und ihre Beauftragten haften nicht für Schäden, die den Benutzern, Veranstaltungsteilnehmern oder Zuschauern mittelbar oder unmittelbar durch die Benutzung entstehen; es sei denn, dass der Gemeinde oder ihren Beauftragten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde Hunderdorf muss unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Kenntnis des Schadens zur Vermeidung des Ausschlusses, bei der Gemeinde schriftlich angezeigt werden.

 

(3) Für eingebrachte Sachen, insbesondere Sportgeräte, Kleidungsstücke, Wertsachen und dergleichen bleibt die Gemeinde Hunderdorf von jeder Haftung befreit.

 

(4) Schadensersatzansprüche der Benutzer gegen die Gemeinde Hunderdorf wegen Zurücknahme einer Erlaubnis, bei Unbespielbarkeit des Platzes oder aus sonstigen Gründen, sind ausgeschlossen.

 

§ 9

Benutzungsentgelt

 

(1) Das Benutzungsentgelt beträgt je Nutzungseinheit von 60 Minuten: 25,00 €

 

(2) Sofern die Benutzung vertraglich geregelt ist, entfällt eine Entgeltpflicht nach diesen Bestimmungen.

 

(3) Ein Benutzungsentgelt für örtliche Vereine, Schulen in Trägerschaft der Gemeinde und des Schulverbandes Hunderdorf wird nicht erhoben.

 

(4) Bei der Durchführung von Benefizveranstaltungen und anderen Veranstaltungen zu wohltätigen Zwecken oder in Fällen, in denen das öffentliche Interesse der Gemeinde Hunderdorf überwiegt, kann eine Ermäßigung oder Befreiung vom Benutzungsentgelt erfolgen. Die Entscheidung über den Antrag trifft der/die Bürgermeister/in.

 

(5) Das Benutzungsentgelt entsteht mit Aufnahme in den Belegungsplan. Bei Nichtnutzung ohne rechtzeitige Absage, spätestens 14 Tage vor der beantragten Benutzung, wird das volle Benutzungsentgelt in Rechnung gestellt, es sei denn, der Allwetterplatz kann anderweitig gegen entsprechendes Benutzungsentgelt vergeben werden.

 

(6) Zahlungspflichtig sind grundsätzlich die jeweiligen Benutzer des Allwetterplatzes (s. § 1 Abs. 4), oder diejenige Person, die die Benutzung beantragt hat. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Im Falle der Benutzung durch Schulen, sind die jeweiligen Schulaufwandsträger kostenpflichtig.

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Benutzungsordnung tritt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Hunderdorf, den 30.09.2016

 

 

Inkrafttreten: 15.10.2016

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